Der Vermögensbericht
Was der Vermögensbericht nach Paragraf 28 Absatz 4 WEG enthält, wer ihn bekommt und wie er sich von der Jahresabrechnung unterscheidet.
Der Vermögensbericht ist eine Neuerung der WEG-Reform 2020 und beantwortet eine Frage, die die Jahresabrechnung nicht beantwortet: Was hat die Gemeinschaft eigentlich — und was schuldet sie?
Was das Gesetz verlangt
Nach Paragraf 28 Absatz 4 WEG ist nach dem Ende des Kalenderjahres ein Vermögensbericht zu erstellen. Er muss enthalten:
- den Stand der Erhaltungsrücklage und
- eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm der Bericht zugänglich gemacht wird. Er ist kein Beschlussgegenstand — die Versammlung stimmt nicht über ihn ab, anders als über die Abrechnungsspitze.
Der Unterschied zur Jahresabrechnung
Beide Dokumente gehören zum Jahresabschluss, beantworten aber verschiedene Fragen:
| Jahresabrechnung | Vermögensbericht | |
|---|---|---|
| Blickwinkel | Der Zeitraum: was ist im Jahr geflossen? | Der Stichtag: was ist am 31.12. da? |
| Inhalt | Einnahmen, Ausgaben, Verteilung auf die Einheiten | Bestände: Konten, Rücklage, Forderungen, Verbindlichkeiten |
| Beschluss | Ja — über die Abrechnungsspitze | Nein, reine Information |
| Adressat | Jeder Eigentümer, mit eigener Einzelabrechnung | Jeder Eigentümer, auf Verlangen |
Kurz: Die Abrechnung ist der Film des Jahres, der Vermögensbericht das Standbild am Jahresende.
Was drinsteht
In selbstverwalten. entsteht der Vermögensbericht als Teil des Jahresabrechnungs-Pakets. Im PDF steht er als Abschnitt 3 „Vermögensbericht“ mit dem 3.1 Vermögensstatus. Direkt davor liegt der Abschnitt 2 mit den beiden Blöcken, auf denen der Status aufbaut: 2.1 Entwicklung der Geldkonten und 2.2 Entwicklung der Erhaltungsrücklagen. Der Reihe nach:
Entwicklung der Geldkonten
Je Bankkonto der Gemeinschaft: Anfangsstand, Zu- und Abflüsse des Jahres, Endstand. Das ist das reale Geld — was tatsächlich auf den Konten liegt.
Entwicklung der Erhaltungsrücklagen
Je Rücklagentopf ein eigener Verlauf: Anfangsbestand, geplante Zuführung laut Wirtschaftsplan, tatsächliche Zuführung aus den Zahlungen der Eigentümer, Zinsen, Steuern auf Zinsen, Entnahmen und Endbestand. Darunter steht der Fehlbestand Soll zu Ist — die Differenz zwischen der im Wirtschaftsplan geplanten Zuführung und dem, was die Eigentümer tatsächlich eingezahlt haben.
Diese Zahl ist der nominale Rücklagenstand — das, was der Gemeinschaft rechnerisch an Rücklage zusteht. Er kann vom Kontostand des Rücklagenkontos abweichen, etwa wenn Eigentümer ihr Hausgeld noch nicht gezahlt haben oder Rücklagengeld vorübergehend auf dem Girokonto liegt. Beide Sichten stehen deshalb nebeneinander im Bericht.
Vermögensstatus
Die eigentliche Aufstellung mit den Spalten Aktiva und Passiva. Sie enthält typischerweise:
- die Endstände der Geldkonten (ein überzogenes Konto steht als Verbindlichkeit in den Passiva),
- Rücklagenbestände, die nicht über ein eigenes Bankkonto laufen,
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern — Hausgeldrückstände auf der einen, Guthaben auf der anderen Seite,
- noch nicht zugeordnete Hausgeldeingänge, wenn Zahlungen ohne erkennbaren Absender eingegangen sind.
Wer erstellt ihn?
Zuständig ist, wer die Verwaltung führt. In einer verwalteten WEG ist das der Verwalter, in der Selbstverwaltung die Gemeinschaft selbst — praktisch derjenige, der auch die Jahresabrechnung aufstellt.
In selbstverwalten. musst du dafür nichts Zusätzliches tun: Der Bericht entsteht mit der Berechnung der Jahresabrechnung und liegt sowohl im Gesamt-PDF als auch im Eigentümer-Paket bei, das du versendest.

Diese Seite erklärt Zusammenhänge und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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