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Der Verwaltungsbeirat

Wahl, Aufgaben und Bedeutung des Beirats in der WEG.

Der Verwaltungsbeirat ist ein gewähltes Gremium aus Eigentümern, das die Verwaltung der WEG unterstützt und kontrolliert. Gerade bei Selbstverwaltung spielt der Beirat eine besonders wichtige Rolle: Er sorgt für Transparenz und hilft, Entscheidungen vorzubereiten.

Was sagt das Gesetz?

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Beirat in Paragraf 29 WEG. Dort steht:

  • Die Eigentümer können einen Verwaltungsbeirat bestellen -- es ist keine Pflicht, aber in den allermeisten WEGs sinnvoll.
  • Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied -- insgesamt also drei Personen. Die Teilungserklärung oder ein Beschluss kann eine abweichende Anzahl vorsehen.

Wahl des Beirats

Der Beirat wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung gewählt. Jeder Eigentümer kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit richtet sich nach dem Bestellungsbeschluss -- üblich sind zwei bis fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Die WEG kann jedoch per Beschluss eine Aufwandsentschädigung festlegen -- das ist gerade bei zeitintensiver Selbstverwaltung ein fairer Ausgleich.

Aufgaben des Beirats

Die gesetzlichen Kernaufgaben sind:

Prüfung der Jahresabrechnung

Der Beirat prüft die Hausgeldabrechnung und den Wirtschaftsplan vor der Eigentümerversammlung und gibt eine Stellungnahme ab. Er fungiert als Kontrollorgan -- vergleichbar mit einem Kassenprüfer im Verein.

Unterstützung der Verwaltung

Der Beirat unterstützt die Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Bei Selbstverwaltung bedeutet das oft: aktive Mitarbeit an Angeboten einholen, Handwerker koordinieren oder Korrespondenz bearbeiten.

Einberufung der Eigentümerversammlung

Wenn kein Verwalter bestellt ist (wie bei Selbstverwaltung), kann der Vorsitzende des Beirats die Eigentümerversammlung einberufen (Paragraf 24 Absatz 3 WEG). Das macht den Beiratsvorsitz bei Selbstverwaltung besonders zentral.

Weitere typische Aufgaben (per Beschluss)

Über die gesetzlichen Aufgaben hinaus übertragen viele WEGs dem Beirat zusätzliche Zuständigkeiten:

  • Angebotseinholung und Vorauswahl bei Handwerkern und Dienstleistern,
  • Überwachung laufender Erhaltungsmaßnahmen,
  • Kommunikation mit Eigentümern zwischen den Versammlungen,
  • Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die ETV.

Der Beirat darf nicht eigenmächtig Verträge abschließen oder Ausgaben tätigen, die über seine Befugnisse hinausgehen. Größere Entscheidungen erfordern immer einen Eigentümerbeschluss.

Haftung

Beiratsmitglieder haften für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Paragraf 29 Absatz 3 WEG, seit der Reform 2020). Diese Haftungserleichterung soll die ehrenamtliche Bereitschaft fördern -- sie greift allerdings nicht, wenn der Beirat vorsätzlich handelt oder seine Befugnisse bewusst überschreitet.

Beirat und Selbstverwaltung

Bei Selbstverwaltung übernimmt der Beirat oft eine aktivere Rolle als in professionell verwalteten WEGs. Er ist häufig die treibende Kraft hinter Organisation und Kommunikation. Deshalb ist eine klare Aufgabenverteilung per Beschluss besonders wichtig -- damit einzelne Mitglieder nicht überfordert werden und die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilt bleibt.

In selbstverwalten.

In der App können Sie Beiratsmitglieder als Rolle zuweisen, ihnen erweiterte Rechte einräumen (z. B. Einsicht in Finanzen oder Dokumentenverwaltung) und die Aufgabenverteilung über Vorgänge dokumentieren.

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